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   LG Hannover, 01.02.2017 - 7 O 32/16   

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LG Hannover, 01.02.2017 - 7 O 32/16 (https://dejure.org/2017,102151)
LG Hannover, Entscheidung vom 01.02.2017 - 7 O 32/16 (https://dejure.org/2017,102151)
LG Hannover, Entscheidung vom 01. Februar 2017 - 7 O 32/16 (https://dejure.org/2017,102151)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • db-anwaelte.de (Kurzinformation)

    BHW Kündigung des Darlehens: Bausparkasse muss Vorfälligkeitsentschädigung erstatten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Düsseldorf, 25.11.2016 - 16 U 5/16

    Verbraucherkreditgeschäft - Vorzeitige Darlehensablösung

    Auszug aus LG Hannover, 01.02.2017 - 7 O 32/16
    Ferner schuldet die Beklagte die Rückgewähr der von der Klägerin erbrachten Vorfälligkeitsentschädigungen gem. § 346 Abs. 1 BGB a. F., da sie die Zins- und Tilgungsleistungen zurückzugewähren hat und hierzu auch die Vorfälligkeitsentschädigungen als Ablösung der künftig zu erbringenden Zinsleistungen gehören (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2016, 1-16 U 5/16 Ziff. 7b - zitiert nach Anlage K11).

    Denn wie oben dargelegt (Ziff. II 2.) wird (widerleglich) vermutete, dass die Beklagte aus den erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungen in Form einer Verzinsung von 2.5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gezogen hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2016, I-16 U 5/16 Ziff 7c).

  • OLG Nürnberg, 11.11.2015 - 14 U 2439/14

    Widerrufsbelehrung, Prozentpunkt, InfoV, Höhe der Forderung,

    Auszug aus LG Hannover, 01.02.2017 - 7 O 32/16
    Die Gebrauchsvorteile berechnen sich grundsätzlich nach der bei Vertragsschluss marktüblichen Verzinsung (vgl. OLG Nürnberg, Urteil v. 11. November 2015, 14 U 2439/14, zitiert nach juris, Rn. 41), welche ausweislich der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank für Kredite mit einer anfänglichen Zinsbindung von 5-10 Jahren im August 2007 5, 18 % betrug.

    Eine Nutzungsziehung von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, § 288 Abs. 1 S. 2 BGB, kann in Fällen des Realkredits zum Nachteil der Bank nicht widerleglich vermutet werden, wenn die Bank ihrerseits in einem solchen Fall bei Kündigung des Kredits wegen Zahlungsverzuges vom Kunden nur einen Verzugszins nach § 503 Abs. 2 BGB n. F. - als abstrakt berechneten Verzugsschaden - verlangen dürfte (vgl. OLG Nürnberg, Urteil v. 11.11.2015, 14 U 2439/14, zitiert nach juris, dort Rn. 47 und OLG Frankfurt, Urt. v. 20.07.2016, 17 U 218/15, zitiert nach juris, Rn. 70).

  • OLG Düsseldorf, 13.05.2016 - 17 U 182/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschlusses eines

    Auszug aus LG Hannover, 01.02.2017 - 7 O 32/16
    Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der ihr in Höhe von 1.100,91 ? entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 398 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2016, 17 U 182/15 Rn. 30 - zitiert nach juris).
  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus LG Hannover, 01.02.2017 - 7 O 32/16
    Der Widerruf eines Darlehens stellt sich nicht deshalb als unzulässige Rechtsausübung dar, weil der Kreditnehmer mit Ausübung eines späten Widerrufs die Zinsentwicklung seit Vertragsschluss ausnutzen möchte (vgl. BGH, Urteile vom 12.07.2016, XI ZR 501/15 und XI ZR 564/15; OLG Dresden, Urteil vom 11.06.2015 - 8 U 1760/14).
  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

    Auszug aus LG Hannover, 01.02.2017 - 7 O 32/16
    Der Widerruf eines Darlehens stellt sich nicht deshalb als unzulässige Rechtsausübung dar, weil der Kreditnehmer mit Ausübung eines späten Widerrufs die Zinsentwicklung seit Vertragsschluss ausnutzen möchte (vgl. BGH, Urteile vom 12.07.2016, XI ZR 501/15 und XI ZR 564/15; OLG Dresden, Urteil vom 11.06.2015 - 8 U 1760/14).
  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus LG Hannover, 01.02.2017 - 7 O 32/16
    Die Formulierung "Die Widerrufsfrist beginnt einen Tag nachdem der/die Darlehensnehmer/Gesamtschuldner ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhalten hat/haben und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrages ausgehändigt wurde" legt das unrichtige Verständnis nahe, die Widerrufsfrist beginne, unabhängig von der eigenen Willenserklärung des Verbrauchers, schon einen Tag, nachdem ihm das mit der Widerrufsbelehrung versehene Darlehensangebot der Bank zugegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, zitiert nach juris).
  • BGH, 22.09.2015 - XI ZR 116/15

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Ratenkredits mit Restschuldversicherung bei

    Auszug aus LG Hannover, 01.02.2017 - 7 O 32/16
    Im Gegenzug schuldet die Beklagte der Klägerin die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen sowie die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH, Beschluss v. 22.09.2015, XI ZR 116/15, zitiert nach juris).
  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 156/08

    Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung bei verbundenenVerträgen;

    Auszug aus LG Hannover, 01.02.2017 - 7 O 32/16
    Entscheidend ist, ob die erteilte Belehrung durch ihre missverständliche Fassung - wie hier - objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (BGH, Urteil vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08).
  • BGH, 01.03.2012 - III ZR 83/11

    Widerruf des Verbrauchervertrages: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei

    Auszug aus LG Hannover, 01.02.2017 - 7 O 32/16
    Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge kann sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH, Urteile vom 12.12.2013 - III ZR 124/13; vom 01.03.2012 - III ZR 83/11 und vom 19.07.2012 - III ZR 252/11).
  • BGH, 18.12.2007 - XI ZR 324/06

    Begriff des verbundenen Geschäfts; Sittenwidrigkeit eines zu Kapitalanlagezwecken

    Auszug aus LG Hannover, 01.02.2017 - 7 O 32/16
    Denn liegt der vereinbarte Zinssatz innerhalb der Streubreite oder nur geringfügig bis zu 1% darüber, ist von der Marktüblichkeit auszugehen (BGH, Urteil vom 18.12.2007, XI ZR 324/06).
  • BGH, 12.12.2013 - III ZR 124/13

    Vergütungsanspruch eines Versicherungsvertreters gegen einen Kunden für die

  • BGH, 19.07.2012 - III ZR 252/11

    Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts über Maklerleistungen: Bemessung des

  • OLG Frankfurt, 20.07.2016 - 17 U 218/15

    Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen

  • BGH, 18.02.1992 - XI ZR 134/91

    Darlegungs- und Beweislast für Rückgewähranspruch des Sicherungsgebers bei

  • OLG Dresden, 11.06.2015 - 8 U 1760/14

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem Verbraucherkreditvertrag

  • OLG Stuttgart, 29.12.2011 - 6 U 79/11

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehens zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung

  • LG Dortmund, 24.03.2017 - 3 O 78/16

    Feststellungklage betreffend die Wirksamkeit des Widerrufs eines

    Das LG Hannover hat kürzlich (Urt. v. 01.02.2017 - 7 O 32/16 - abrufbar unter: http://www.juestundoprecht.com/wp-content/uploads/2017/02/LG-Hannover-Urt.v.-01.02.2017-BHW-Bausparkasse-Widerruf-wirksam-erfolgt.pdf ) die wortgleiche Belehrung der hiesigen Beklagten (dort aus August 2007) für fehlerhaft erachtet, weil die Formulierung "Die Widerrufsfrist beginnt einen Tag nachdem der/die Darlehensnehmer/Gesamtschuldner ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhalten hat/haben und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags ausgehändigt wurde." das unrichtige Verständnis nahelege, die Widerrufsfrist beginne, unabhängig von der eigenen Willenserklärung des Verbrauchers, schon einen Tag, nachdem ihm das mit der Widerrufsbelehrung versehene Darlehensangebot der Bausparkasse zugegangen ist (vgl. auch: BGH, Urt. v. 10.03.2009 - XI ZR 33/08 - zit. nach juris).
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